Einkaufsbedingungen der Touratech GmbH für Serien- und Ersatzteile

Stand: Januar 2018

1. Geltungsbereich der Einkaufsbedingungen

1.1Diese Einkaufsbedingungen (EKB) gelten für alle von der TOURATECH GmbH (TOURATECH) abgeschlossenen Kaufverträge (ungeachtet deren Bezeichnung, wie z.B. "Liefervertrag"), für Serien- und Ersatzteile sowie Werkzeuge und Vorrichtungen zu deren Herstellung. Die vorliegenden Einkaufsbedingungen gelten für einen Vertrag und zukünftige Verträge, ohne dass TOURATECH in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. Zusätzlich sind die Einkaufsbedingungen im Internet unter www.touratech.de/einkaufsbedingungen jederzeit frei abrufbar und können vom Lieferpartner in wiedergabefähiger Form gespeichert und ausgedruckt werden.

1.2 Soweit im Folgenden der Begriff "Lieferpartner" verwendet wird, ist darunter der Vertragspartner von TOURATECH zu verstehen.

1.3 Die Rechtsbeziehungen zwischen TOURATECH und deren Lieferpartnern richten sich ausschließlich nach diesen EKB. Entgegenstehenden Verkaufsbedingungen der Lieferpartner wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die EKB werden spätestens mit der Ausführung der Bestellung von TOURATECH vom Lieferpartner anerkannt. Abweichungen und Ergänzungen des Lieferpartners zu den vorliegenden EKB erkennt TOURATECH nur an, wenn und soweit TOURATECH der Geltung solcher Abweichungen ausdrücklich schriftlich bei Abschluss des Vertrages zugestimmt hat. Das Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn TOURATECH in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferpartners dessen Lieferungen und Leistungen vorbehaltslos annimmt. Solche Abweichungen gelten nur für das Geschäft, für das sie im Einzelfall getroffen wurden.

1.4 Bei Vertragsschluss bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Im Einzelfall ausdrücklich getroffene, individuelle Vereinbarungen von TOURATECH mit dem Lieferpartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen) haben – soweit sie nach Abschluss des Vertrages zustande kamen – in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Individualvereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder – wenn ein solcher nicht vorliegt – die schriftliche Bestätigung von TOURATECH maßgebend.

1.5 Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

2. Vertragsabschluss, Änderung der Bestellung

2.1 TOURATECH erteilt dem Lieferpartner eine Bestellung über die Liefergegenstände. Diese können sich auch aus einem von TOURATECH zur Verfügung gestellten Lieferplan ergeben. Die Bestellung von TOURATECH stellt einen Antrag auf Abschluss des Vertrages dar. Erst wenn der Lieferpartner diese Bestellung durch ausdrückliche Erklärung oder teilweise oder vollständige Erfüllung der Bestellung angenommen hat, kommt der Vertrag zustande. Bestellungen sowie deren Änderung/Ergänzung haben für TOURATECH nur dann rechtsverbindlichen Charakter, wenn sie schriftlich von der TOURATECH -Einkaufsabteilung und/oder der TOURATECH Produkt Management Abteilung erteilt wurden.

2.2 Der Lieferpartner hat Bestellungen von TOURATECH innerhalb von 3 Werktagen schriftlich anzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist oder wenn der Lieferpartner in seiner Annahme von der Bestellung von TOURATECH abweicht, stellt seine Annahme ein neues Angebot an TOURATECH dar. Auf solche Abweichungen hat der Lieferpartner ausdrücklich hinzuweisen. TOURATECH ist dann frei, diese neuen Angebote des Lieferpartners anzunehmen oder abzulehnen.

2.3 TOURATECH ist im Rahmen der Zumutbarkeit berechtigt, eine Bestellung, Lieferung oder einen Lieferabruf jederzeit und in jeder Hinsicht zu ergänzen/ändern (insbesondere im Hinblick auf Spezifikationen, Pläne, Konstruktion, Zeitpunkt und Ort der Lieferung, Verpackung, Qualität/Quantität und Versandart). Hinsichtlich etwaiger damit verbundener Preisänderungen oder eines Lieferverzuges hat der Lieferpartner TOURATECH unverzüglich zu verständigen. Die konkrete Kostentragung von Ergänzungen bzw. Änderungen ist zwischen den Vertragspartnern einvernehmlich zu regeln.

2.4 In allen die Lieferung betreffenden Schriftstücken muss die jeweilige von TOURATECH zugewiesene Bestellnummer unter Angabe von Lieferort und Lieferadresse vermerkt sein.

3. Preise

3.1 Die in der Bestellung von TOURATECH genannten Preise sind verbindlich. Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, sind die Preise Festpreise und schließen Qualitätsmanagement sowie sämtliche Funktions- und Qualitätsprüfungen, Verpackung, nötige Genehmigungen und Versicherungen mit ein.

3.2 Nachträgliche Preiserhöhungen, gleich aus welchem Grund, sind ausgeschlossen, bzw. bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von Touratech

3.3 Die Zahlung erfolgt entsprechend der vertraglichen Vereinbarung mit dem Lieferpartner. Sollte keine Vereinbarung bestehen, begleicht TOURATECH die Fakturen nach ihrer Wahl innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum mit drei Prozent Skonto oder innerhalb von 30 (dreißig) Tagen netto. Maßgeblich ist dabei der vertragsgemäße Wareneingang nach Erhalt einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung. Verspätete Zahlungen, die ihre Ursache in den nicht ordnungsgemäßen Lieferpapieren oder in unvollständigen Rechnungsangaben, oder einer gegenüber dem Rechnungsdatum des Lieferanten verspäteten Warenanlieferung haben, berechtigen TOURATECH trotzdem zum jeweiligen Skontoabzug. Der Zeitraum des berechtigten Skontoabzuges, richtet sich ausschließlich nach dem Datum des Wareneinganges und nicht nach dem Datum der Rechnungsstellung des Lieferanten.

3.4 Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit der Zahlung nach dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin.

3.5 Eine Rechnung bezieht sich stets auf einen Lieferschein und auf die Bestellnummer der zur Abrechnung vorgelegten Lieferung und enthält alle gesetzlich bestimmten Angaben. Fehlt die Bestellnummer der gelieferten Ware auf der Rechnung, so kann dies zur Rücksendung der Rechnung und entsprechend zur Verzögerung der Zahlung führen, die TOURATECH nicht zu vertreten hat, so dass Rechte aus Verzug in diesem Fall ausgeschlossen sind.

3.6 Kostenlose Lieferungen werden mit Proforma-Rechnung abgewickelt.

3.7 Die Zahlung erfolgt mittels Banküberweisung und bedeutet keine Abnahme der Werkleistungen, kein Anerkenntnis der Vertragsmäßigkeit von Lieferungen und damit keinen Verzicht TOURATECH auf zustehende Ansprüche, welcher Art auch immer.

3.8 TOURATECH schuldet keine Fälligkeitszinsen. Der Anspruch des Lieferpartners auf Zahlung von Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe bleibt unberührt. Höheren Verzugszinsen wird ausdrücklich widersprochen. Für den Eintritt des Verzuges seitens TOURATECH gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Lieferpartner erforderlich.

4. Liefertermine, Lieferfristen, Lieferumfang

4.1 Die in der Bestellung von TOURATECH genannten Lieferzeiten oder Lieferzeiträume sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Liefergegenstände bei der von TOURATECH genannten Lieferadresse oder bei Werkleistungen die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme.

4.2 Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Lieferung ist die vollständige Vertragserfüllung, zu der auch die Durchführung einer allfälligen Montage, Bereitstellung der Dokumentation, Schulung/Einweisung, Inbetriebnahme oder Erfüllung anderer vereinbarter Inhalte gehört.

5. Lieferverzug / Mengenabweichung, Vertragsstrafe

5.1 Der Lieferpartner verpflichtet sich, TOURATECH sofort bei Erkennen der Gefahr eines Terminverzuges und/oder einer Mengenabweichung sowie über die von ihm dagegen ergriffenen Maßnahmen schriftlich zu informieren. Sollte TOURATECH im Hinblick auf Lieferverzögerungen, Versand, Fertigstellung oder Lieferungen der Waren und Erbringung von Leistungen mit Änderungen einverstanden sein, so gilt dies nicht als Verzicht auf die sich aus dem Verzug mit der jeweiligen Leistung ergebenden Rechte. Die vorbehaltslose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält ebenfalls keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

5.2 Soweit über den Umfang der Bestellung hinaus Waren geliefert oder Leistungen erbracht werden, entsteht keine Zahlungsverpflichtung von TOURATECH und die Gefahr für den Untergang solcher über den Bestellungsumfang hinaus gelieferten Gegenstände verbleibt beim Lieferpartner, soweit TOURATECH eine solche Überschreitung des Lieferumfangs entsprechend § 377 HGB rügt.

5.3 Im Falle des Lieferverzuges stehen TOURATECH die gesetzlichen Ansprüche zu. Hält der Lieferpartner die Liefer- und Leistungstermine und –fristen nicht ein, ist TOURATECH zudem berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferpartner für jede vollendete Kalenderwoche des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5%, jedoch nicht mehr als maximal 5% des Nettopreises zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferpartner zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. TOURATECH ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Lieferpartner nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Nimmt TOURATECH die verspätete Leistung an, muss TOURATECH die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.

6. Höhere Gewalt

6.1 Jeder der Vertragsteile ist bei Eintreten einer unbeeinflussbaren, nicht in der eigenen Sphäre gelegenen Verzögerung berechtigt, die Erfüllung eines Liefervertrages auszusetzen. Als unbeeinflussbar gilt jede Art von Verzögerung, die nicht durch Verschulden der säumigen Partei eintritt, somit jenseits deren Einflussmöglichkeit liegt (beispielsweise, aber nicht abschließend: Fälle höherer Gewalt, Beschränkungen oder Verbote staatlicher Stellen, Embargos oder Naturkatastrophen).

6.2 Um einen möglichen Nachteil abzuwenden, ist TOURATECH berechtigt, sich anderweitig einzudecken und die in der Bestellung und/oder den Lieferabrufen angegebenen Liefermengen ohne irgendeine Verpflichtung gegenüber dem Lieferpartner zu reduzieren.

6.3 Für den Fall, dass der Lieferpartner von einem Umstand Kenntnis erlangt, der zu einer unbeeinflussbaren Verzögerung führt oder führen könnte, informiert er TOURATECH hiervon unverzüglich schriftlich und wird sich nach besten Kräften um Minderung der damit verbundenen für TOURATECH nachteiligen Folgen bemühen.

7. Verpackung

Der Lieferpartner verpackt die Liefergegenstände entsprechend der ihm gesondert übermittelten TOURATECH -Verpackungsvorschrift für Lieferpartner. Die Verpackung muss in diesem Sinne sachgerecht, zweckmäßig, einwandfrei und so beschaffen sein, dass sie bis zur angegebenen Lieferadresse oder dem festgelegten Bestimmungs- oder Montageort zum Schutz der Liefergegenstände ausreichend ist. Der Lieferpartner haftet für erhöhte Transportkosten und/oder Schäden an der Ware, die durch nicht ordnungsgemäße Versendung oder mangelhafte Verpackung entstehen, soweit ihn ein Verschulden trifft.

8. Versand, Lieferdokumentation, Gefahrübergang

8.1 Sofern mit dem Lieferpartner im konkreten Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, gilt für den Versand der Liefergegenstände, EXW INCOTERMS 2010.

8.2 Der Lieferpartner zeigt dem Transportunternehmen die Versandbereitschaft der Liefergegenstände so rechtzeitig an, dass der vereinbarte Liefertermin eingehalten werden kann.

8.3 Der Lieferpartner legt jeder Sendung einen schriftlichen Lieferschein mit Angabe der von TOURATECH übermittelten Bestelldaten, wie Bestellnummer, Bestellpositionsnummer, Teilenummer, Zeichnungsindex, Lieferort und Lieferadresse sowie genauer Bezeichnung des Inhaltes bei. Um Verwechslungen mit Serienteilen zu vermeiden, ist zudem die exakte Angabe des Reifegrades (Erstmusterteile, Musterteile etc.) unbedingt erforderlich. Bei Nichtanführen dieser Daten im Lieferschein ist TOURATECH berechtigt, die Lieferung auf Kosten und Gefahr des Lieferpartners zurückzuweisen. Bei gemeinsamer Anlieferung mehrerer Positionen aus verschiedenen Bestellungen bzw. Lieferabrufen und einem gemeinsamen Lieferschein sind klare Zuordnungshinweise auf die unterschiedlichen Bestellungen bzw. Lieferabrufe und Bestellpositionen zu machen. Hinsichtlich der Begleitpapiere für die Liefergegenstände hält der Lieferpartner die von TOURATECH festgelegten Richtlinien ein.

8.4 Die im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung der Liefergegenstände zum Import oder Export nötigen amtlichen Dokumente und Nachweise stellt der Lieferpartner TOURATECH auf eigene Kosten zeitgerecht zur Verfügung. Bei Lieferungen aus dem EU-Ausland ist dem Frachtbrief insbesondere eine Zollrechnung sowie ein zur begünstigten Einfuhrzollabfertigung gültiger Ursprungsnachweis kostenlos beigeschlossen.

8.5 Bei vom Lieferpartner zu bewerkstelligendem Versand wird an TOURATECH rechtzeitig schriftlich eine Versandanzeige unter genauer Anführung des Anlieferzeitpunktes, der Daten des Lieferscheins, des Transportmittels sowie des Namens des Spediteurs/Frachtführers übermittelt.

8.6 Die Anlieferung von Waren an TOURATECH erfolgt ausschließlich an den Wareneingang zu den im Vorfeld besprochenen Öffnungszeiten.

8.7 Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen gemäß Ziff. 8.1 bis 8.5 gehen sämtliche Schäden, Risiken und Kosten zu Lasten des Lieferpartners, soweit ihn ein Verschulden trifft.

8.8 Die Gefahr für den zufälligen Untergang oder die zufällige Verschlechterung der gelieferten Waren geht bei Versand der Ware erst auf TOURATECH über, wenn eine von TOURATECH bevollmächtigte Stelle den Empfang quittiert hat.

8.9 Werden von TOURATECH oder Dritten Komponenten beigestellt, so trägt der Lieferpartner die Gefahr für diese Komponenten jeweils ab dem Zeitpunkt der Anlieferung an ihn. Dies gilt analog für die Rücklieferung an TOURATECH oder die Weiterleitung der Komponenten.

9. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

9.1 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen TOURATECH in gesetzlichem Umfang zu. TOURATECH ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange TOURATECH noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegenüber dem Lieferpartner zustehen.

9.2 Der Lieferpartner hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

10. Eigentum an Werkzeugen/Fertigungsmittel

10.1 Fertigungsmittel (Produktionsanlagen und Betriebsmittel einschließlich Pläne, Muster, Modelle, Skizzen, Werkzeuge, Vorrichtungen, Prüfmittel) sowie alle Beilagen zu Anfragen oder Bestellungen, die TOURATECH dem Lieferpartner zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung stellt, bleiben Eigentum von TOURATECH . Sie dürfen nur zur Ausführung der Aufträge von TOURATECH verwendet und Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von TOURATECH weder zugänglich gemacht noch überlassen werden. Außerdem ist dem Lieferpartner jegliche Vervielfältigung, Veräußerung, Verpfändung oder sonstige Belastung von im Alleineigentum oder im Miteigentum von TOURATECH stehenden Fertigungsmitteln untersagt.

10.2 Die von TOURATECH bestellten und vom Lieferpartner oder Dritten hergestellten und dem Lieferpartner zur Produktion von Teilen überlassenen Fertigungsmittel gehen mit deren Bezahlung voll in das Eigentum von TOURATECH über.

10.3 lm Falle der Vereinbarung eines Werkzeugkostenanteils erwirbt TOURATECH anteiliges Eigentum in diesem Ausmaß. Der Lieferpartner verpflichtet sich, über Aufforderung von TOURATECH ein Vorkaufsrecht hinsichtlich des nicht bereits im Eigentum von TOURATECH stehenden Anteils einzuräumen. Bei verschuldeter Nichtlieferung ist er zur Zurückzahlung der von TOURATECH getragenen anteiligen Werkzeugkosten verpflichtet. Erbringt der Lieferpartner seine Lieferung nicht wie vereinbart und hat der Lieferpartner dies zu vertreten, so ist TOURATECH berechtigt, die Rückzahlung bereits geleisteter Fertigungsmittelkosten/-anteile zu verlangen.

10.4 Der Lieferpartner verpflichtet sich, eine Mindestausbringung im gesondert vertraglich vereinbarten Ausmaß sowie in der geforderten, gleichmäßigen Qualität zu liefern. Widrigenfalls übernimmt er die entsprechenden lnstandsetzungsarbeiten oder die Neuanfertigung der Fertigungsmittel, wobei die vereinbarten Wiederbeschaffungszeiten der Liefergegenstände gegenüber TOURATECH nicht gefährdet werden dürfen.

10.5 Der Einsatzzustand der Fertigungsmittel muss dem jeweils neuesten Zeichnungsstand von TOURATECH entsprechen. Änderungen an den Fertigungsmitteln dürfen nur nach Rücksprache mit TOURATECH vorgenommen werden.

10.6 Der Lieferpartner verwahrt die im Allein- und Miteigentum von TOURATECH stehenden Fertigungsmittel und sonstigen Unterlagensorgfältig und übernimmt Wartung, Instandhaltung, Ersatz bei Abnutzung sowie Versicherung gegen jegliche Schäden. Dabei gewährleistet der Lieferpartner präventive Wartungs- und lnstandhaltungsarbeiten, damit die einvernehmlich vereinbarte Mindestausbringung problemlos erreicht werden kann und um die kontinuierliche Lieferung der Liefergegenstände während eines Zeitraums von zehn Jahren ab Beendigung der Lieferung für die TOURATECH -Ersatzteilproduktion zu gewährleisten. Die Aufteilung der Kosten für die Lagerung, Reparatur, Wartung oder Instandhaltung der Werkzeuge, welche im Alleineigentum von TOURATECH stehen, sind vor Durchführung der Reparatur, Instandhaltung bzw. Wartung in jedem Einzelfall separat und schriftlich zu vereinbaren. Falls keine Vereinbarung zustande kommt, trägt der Lieferpartner die anfallenden Kosten zu 70% und TOURATECH zu 30%. Die Notwendigkeit einer Reparatur bzw. Instandhaltung ist vom Lieferpartner rechtzeitig anzuzeigen. Für Werkzeuge, welche gem. Ziff. 10.3 dieser EKB im Miteigentum von TOURATECH stehen, werden die Kosten für Lagerung, Wartung, Reparatur und Instandhaltung entsprechend dem Miteigentumsanteil zwischen TOURATECH und dem Lieferpartner aufgeteilt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Im Falle eines Verschuldens des Lieferpartners, trägt der Lieferpartner die für die Reparatur oder Ersatz der Werkzeuge anfallenden Kosten allein.

10.7 Der Lieferpartner ist verpflichtet, TOURATECH so rechtzeitig vor dem Ablauf der technischen Nutzungsdauer und/oder vor dem Erreichen der vereinbarten Ausbringungsmenge zu informieren, dass eine rechtzeitige Ersatzbeschaffung des jeweiligen Fertigungsmittels gewährleistet ist, jedenfalls aber spätestens sechs Monate vor dem Ablauf der technischen Nutzungsdauer und/oder dem Erreichen der vereinbarten Ausbringungsmenge.

10.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Fertigungsmittel geht mit der Bezahlung oder Bereitstellung der Fertigungsmittel auf den Lieferpartner über.

10.9 Die Fertigungsmittel werden dauerhaft und unverlierbar mit der von TOURATECH genannten Fertigungsmittelnummer und dem Zusatz Eigentum von TOURATECH" gekennzeichnet.

10.10 TOURATECH behält sich das Recht vor, in den Fabrikationsstätten und/oder Lagerräumen des Lieferpartners nach Absprache einer Terminvereinbarung eine Besichtigung oder Überprüfung der Fertigungsmittel durchzuführen.

10.11 Nach Abwicklung des Auftrages oder falls keine rechtsgültige Auftragserteilung

zustande kommt bzw. auf Anfrage von TOURATECH stellt der Lieferpartner die Fertigungsmittel kostenfrei zur Rückholung für TOURATECH bereit.

11. Mängelanzeige

11.1 Falls nichts anderes vereinbart ist, gelten, soweit gesetzlich keine längeren Mängelrügefristen vorgesehen sind, Mängel an den Waren als im Sinne des § 377 HGB rechtzeitig gerügt, wenn erkennbare Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Anlieferung dem Lieferpartner gegenüber angezeigt werden. Im Weiteren rügt TOURATECH nicht erkennbare Mängel, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden.

11.2 Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen, sowie dann, wenn ein Liefergegenstand zunächst von TOURATECH geprüft, getestet und freigegeben worden ist, muss der Lieferpartner TOURATECH unaufgefordert schriftlich von jeder Produktänderung informieren. In den Fällen einer laufenden Belieferung oder einer Belieferung nach Produktfreigabe ist der Lieferpartner weiter verpflichtet, bei jeder Änderung der Fertigungsbedingungen in seinem Betriebe, insbesondere beim Austausch von Werkzeugen, Maschinen oder bei Einführung neuer Fertigungsverfahren, den Liefergegenstand auf alle Abweichungen und Änderungen hin zu untersuchen und TOURATECH von solchen Abweichungen und Änderungen schriftlich Mitteilung zu machen. Unterlässt der Lieferpartner eine solche Mitteilung in den vorgenannten Fällen, so gilt § 377 HGB auch dann nicht, wenn die veränderte Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu einem Mangel führt.

11.3 Mit Klauseln in Vertragsbedingungen des Lieferpartners, nach denen Mängelrügen in einer bestimmten Form oder innerhalb einer nach Tagen festgelegten Frist zu erfolgen haben, ist TOURATECH nicht einverstanden.

12. Gewährleistung

12.1 Bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware oder Leistungen des Lieferpartners (einschließlich Falsch-, Zuviel- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferpartner in Bezug auf mangelhafte Leistung stehen TOURATECH die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Für Rechtsmängel gilt zusätzlich Ziff. 20 der EKB.

12.2 Kommt der Lieferpartner seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von TOURATECH durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) - innerhalb einer von TOURATECH gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann TOURATECH den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferpartner Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen oder einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferpartner fehlgeschlagen oder für TOURATECH unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; der Lieferpartner ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten.

12.3 Die Geltendmachung sämtlicher weiterer im Zusammenhang mit einer mangelhaften Lieferung bei TOURATECH entstehender Schäden oder Aufwendungen bleibt vorbehalten. Mit einer Beschränkung der gesetzlichen Schadensersatz- oder Aufwendungsansprüche von TOURATECH , insbesondere aus Delikt, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen einschließlich Mangelfolgeschäden ist TOURATECH weder hinsichtlich des Verschuldensmaßstabs noch hinsichtlich des Schadensumfangs oder der Schadenshöhe einverstanden.

12.4 Der Lieferpartner hat alle Kontrollen der von ihm hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse unabhängig von der Eingangskontrolle von TOURATECH vorzunehmen und ist für die mangelfreie Beschaffenheit der gelieferten Liefergegenstände

verantwortlich. Die von TOURATECH etwa vorgenommene eigene Eingangskontrolle entlastet den Lieferpartner nicht.

12.5 Wird im Gewährleistungsfalle von TOURATECH Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung gewählt, so beginnen die Gewährleistungsfristen für die ersetzten oder nachgebesserten Teile ab dem Zeitpunkt der Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung erneut, es sei denn, TOURATECH musste nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestandes der Lieferbeziehung vorgenommen hat.

12.6 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB sowie § 634 a BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei Jahre ab Gefahrenübergang, soweit keine längeren gesetzlichen Fristen gegeben sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

12.7 Die Gewährleistung des Lieferpartners erstreckt sich auch auf die von dessen Unterlieferanten zugelieferten Teile. Der Lieferpartner ist nicht berechtigt, TOURATECH seine Ansprüche gegen den jeweiligen Unterlieferanten abzutreten und die eigene Gewährleistungspflicht davon abhängig zu machen, dass das Vorgehen von TOURATECH gegen den Unterlieferanten erfolglos war.

13. Schadensersatz

Der Lieferpartner haftet TOURATECH im jeweils gesetzlich vorgesehenen Umfang – z.B. wegen Verzug, Nichterfüllung oder Schlechterfüllung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, unerlaubter Handlung oder Verschulden bei Vertragsabschluss (vgl. § 311 BGB)– auf Ersatz von Schäden, auch auf Aufwendungsersatz und mittelbare Schäden, insbesondere Schäden, die durch einen vom Liefergegenstand verursachten Produktionsausfall entstehen. Der Lieferpartner haftet insbesondere auch im gesetzlichen Umfang, wenn er Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen einsetzt. Einer Haftungsbeschränkung der Höhe nach wird widersprochen.

14. Produkthaftung und Haftpflichtversicherung

14.1 Wird TOURATECH aus Produzentenhaftung oder wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder Ähnlichem nach in- oder ausländischem Recht in Anspruch genommen, so hat der Lieferpartner den TOURATECH entstandenen Schaden zu erstatten, soweit seine Lieferung oder sein Verhalten fehlerhaft und für den Schaden ursächlich war.

14.2 Der Lieferpartner verpflichtet sich zum Abschluss einer dem Auftragsvolumen und der übernommenen Verpflichtungen angemessenen Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung bei renommierten und solventen Versicherungsunternehmen, insbesondere stellt er sicher, dass eine Versicherungsdeckung für seine Haftpflicht besteht, die über die gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen hinausgeht (Kosten eines Rückrufs, Produkthaftpflicht im Deckungsausmaß von mindestens EUR 2.500.000,--). Der Lieferpartner stellt hierbei sicher, dass im Versicherungsvertrag bzw. der Versicherungspolice ausdrücklich der nordamerikanische Markt (Kanada und USA) für die Risikodeckung mit ausreichenden Deckungssummen berücksichtigt ist.

15. Rückrufe

15.1 Bei Anhaltspunkten für eine notwendige Rückrufaktion von TOURATECH -Waren, die aus einer Fehlerhaftigkeit der Liefergegenstände resultiert, nimmt der Lieferpartner dazu unverzüglich Stellung. TOURATECH entscheidet danach, ob eine Rückrufaktion durchzuführen ist.

15.2 Der Lieferpartner wird TOURATECH hinsichtlich aller Aufwendungen, die aus oder aufgrund einer Rückrufaktion von Waren oder Produkten, in die die fehlerhaften Liefergegenstände integriert sind, entstehen, schad- und klaglos halten, soweit die Rückrufaktion notwendig war.

16. Geheimhaltung, Warenbezeichnung, Werbung, Termin- und Qualitätskontrollen

16.1 Der Lieferpartner verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Umstände, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit TOURATECH bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Diese Pflicht gilt auch für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.

16.2 Der Lieferpartner kennzeichnet die Liefergegenstände nach den Vorgaben von TOURATECH . Die Anbringung und konkrete Ausgestaltung der Marke oder des Logos des Lieferpartners auf den Liefergegenständen wird mit TOURATECH vereinbart. Dem Lieferpartner ist es nicht gestattet, unbefugten Dritten Liefergegenstände mit TOURATECH -Kennzeichnung zu liefern. Dies gilt ebenfalls für solchermaßen gekennzeichnete Verpackungen. Dem Lieferpartner ist es ebenfalls nicht gestattet, ohne ausdrückliche Zustimmung der TOURATECH GmbH, die für Touratech hergestellten Produkte jeglicher Art, auf Messen, Infoveranstaltungen und dergleichen zu präsentieren, vorzustellen oder damit in jeglicher Form zu werben.

16.3 Sollten die so gekennzeichneten Liefergegenstände und/oder Verpackungen als mangelhaft zurückgewiesen werden, so müssen diese vom Lieferpartner auf dessen Kosten unbrauchbar gemacht werden.

16.4 Die Verwendung der Geschäftsbeziehung zwischen TOURATECH und dem Lieferpartner zu Werbezwecken ist dem Lieferpartner nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung von TOURATECH gestattet. Gleiches gilt für den Namen, das Logo, die Marken, Ausstattung, Produktbezeichnungen bzw. Firmenschriftzüge von TOURATECH.

16.5 Der Lieferpartner richtet unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit ein entsprechendes Qualitätsmanagementsystem ein und liefert dafür den Nachweis. TOURATECH ist berechtigt, die Wirksamkeit dieses Systems vor Ort zu überprüfen.

17. Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Lieferungen des Lieferpartners an TOURATECH ist die in der Bestellung aufgeführte Lieferadresse.

18. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferpartner ist berechtigt, die Waren unter einfachem Eigentumsvorbehalt bis zu ihrer Bezahlung zu liefern. Mit weitergehenden Eigentumsvorbehaltsregelungen, insbesondere so genannten erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalten oder Konzernvorbehalten ist TOURATECH nicht einverstanden. Im Falle von Teilzahlungen erwirbt TOURATECH Miteigentum an den Waren entsprechend dem Verhältnis des Wertes der Zahlung zum Wert der Waren.

19. Rücktritt vom Vertrag

Die gesetzlich vorgesehenen Rücktrittsrechte stehen TOURATECH in dem im Gesetz vorgesehenen Umfang zu. Mit einer Beschränkung dieser Rechte ist TOURATECH nicht einverstanden.

20. Schutzrechte, sonstige Rechte

20.1 Der Lieferpartner hat TOURATECH von Ansprüchen, die wegen vertragsgemäßer Verwendung der gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen von Dritten aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten, d.h. Patenten, Gebrauchs- oder Geschmacksmustern, Marken, Urheberrechten oder anderen geschützten Rechten geltend gemacht werden, auf erstes Anfordern freizustellen, soweit der Lieferpartner die Rechtsmängel zu vertreten hat. Diese Freistellungspflicht des Lieferpartners bezieht sich auf alle Aufwendungen, die TOURATECH aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

20.2 Zur Verteidigung gegen Angriffe wegen solcher in Ziff. 20.1 EKB beschriebener Schutzrechtsverletzungen im Hinblick auf die gelieferten Waren oder Leistungen ist TOURATECH nur dann verpflichtet, wenn der Lieferpartner TOURATECH von dem hierdurch entstehenden Kostenrisiko freigestellt hat. TOURATECH ist in diesem Fall nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferpartners – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

20.3 Die Verjährungsfrist für solche Rechtsmängel beträgt drei Jahre ab Lieferung der Waren oder Fertigstellung der Leistungen, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) sowie die in § 634 a BGB vorgesehenen längeren Verjährungsfristen unberührt bleiben.

20.4 Der Lieferpartner ist verpflichtet, TOURATECH auf seine Kosten die erforderlichen Berechtigungen (Lizenzen) zu verschaffen. Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig unverzüglich über alle allfälligen Schutzrechtsverletzungen bzw. diesbezüglicher Risiken. Auf Verlangen von TOURATECH ist der Lieferpartner bereit, sämtliche Schutzrechte anzugeben, welche in seinem Eigentum bzw. im Eigentum seiner Sublieferanten stehen und bei der Entwicklung oder Herstellung der Liefergegenstände verwendet werden oder diese auf andere Weise betreffen.

20.5 TOURATECH ist berechtigt, technische Unterlagen des Lieferpartners im erforderlichen Ausmaß an den Endkunden weiterzugeben.

20.6 Der Lieferpartner gewährt TOURATECH oder deren Vertretern nach einer vierundzwanzig Stunden im Voraus vorzunehmenden Ankündigung Einblick in alle Dokumente, lnstrumente, Bücher und Aufzeichnungen, die im Zusammenhang mit dem betreffenden Liefervertrag stehen. Der Lieferpartner verpflichtet sich, Aufzeichnungen für die Dauer von mindestens 10 (zehn) Jahren nach der letzten Lieferung der Liefergegenstände an TOURATECH, aufzubewahren.

20.7 Falls die direkte Zusammenarbeit in der Geschäftsverbindung mit TOURATECH neue Erfindungen oder Designs hervorbringt, stehen sämtliche Schutzrechte TOURATECH zu. Sollte der Lieferpartner auf eigene Kosten wesentlich zur Entwicklung beigetragen haben, stehen ihm die Schutzrechte mangels anderslautender Vereinbarung anteilig zu.

21. Ersatzteile

21.1 Unabhängig von der Vertragslaufzeit verpflichtet sich der Lieferpartner, TOURATECH auf Anforderung in ausreichender Menge mit Liefergegenständen für die Verwendung als Ersatzteile zu versorgen, und zwar für einen Zeitraum von 10 (zehn) Jahren nach Beendigung der Lieferung durch den Lieferpartner für die Serienproduktion von TOURATECH. Der Lieferpartner stellt sicher, dass alle seine Unterauftragnehmer zur Einhaltung verpflichtet werden.

21.2 Während der Laufzeit eines Liefervertrags und für den Zeitraum von 2 (zwei) Jahren nach Beendigung der Lieferung durch den Lieferpartner für die Serienproduktion bestimmt sich der Preis, der als Ersatzteile verwendeten Liefergegenstände nach den im Liefervertrag getroffenen Vereinbarungen. Während des gemäß Ziff. 21.1 verlängerten Belieferungszeitraums wird der Preis durch beide Vertragsparteien nach Treu und Glauben neu vereinbart, sofern dies nicht bereits verbindlich im Liefervertrag geregelt wurde.

22. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

22.1 Für die vorliegenden EKB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen TOURATECH und dem Lieferpartner gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

22.2 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zwischen TOURATECH und dem Lieferpartner, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Stuttgart, Deutschland, vereinbart, sofern der Lieferpartner Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. TOURATECH ist allerdings auch berechtigt, am Hauptsitz des Lieferpartners zu klagen.

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